Update vom 26.11.: Ab sofort können die Anträge für die außerordentliche November-Hilfe gestellt werden. Die Bundesregierung hat zudem ein FAQ mit vielen Fragen und Antworten zur Antragstellung veröffentlicht. Dieses FAQ ist hier zu finden: FAQ außerordentliche Corona-Novemberhilfe

Update vom 16.11.: Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Solo-Selbständige bringen: Die Regierung bringt auf Initiative der SPD eine Neustarthilfe auf den Weg!

Details der Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III: Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Solo-Selbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

 

UPDATE vom 12.11.: Vom Teil-Lockdown betroffene Unternehmen und Soloselbstständige erhalten noch im November erste Zuschüsse. „Jetzt bringen wir Abschlagszahlungen für Soloselbstständige und Unternehmen auf den Weg“, sagte der SPD-Vizekanzler Olaf Scholz am Donnerstag zur Novemberhilfe.

Firmen und Soloselbstständige im Teil-Lockdown bekommen noch diesen Monat erste Gelder der außerordentlichen Novemberhilfe ausgezahlt – und zwar in Form von Abschlagszahlungen. Finanzminister Olaf Scholz kündigte außerdem eine Aufstockung der Hilfen über die bisher geplanten zehn Milliarden Euro hinaus an. Es könnten ein paar Milliarden Euro mehr werden.

Erste Abschlagszahlungen noch im November

So funktioniert die Novemberhilfe

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; Unternehmen bis zu 10.000 Euro.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche, voraussichtlich am 25.11.2020.
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers vorgesehen.

Parallel wird das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Update vom 06.11.2020: Mittlerweile sind regierungsseitig und auf Nachfrage von Abgeordneten weitere Detailregelungen und Hinweise zur konkreten Umsetzung der außerordentlichen Corona-Novemberhilfe bekannt geworden. Diese neuen Informationen sind nun am Ende dieses Beitrages ergänzt worden. Außerdem liegt mittlerweile auch ein FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Corona-Novemberhilfe vor: FAQ Bundesfinanzministerium: außerordentliche November-Hilfe

Da das Corona-Infektionsgeschehen erneut außer Kontrolle zu geraten droht, sind vereinzelte Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens erforderlich, um die Zahl persönlicher Kontakte zu verringern. In bestimmten Branchen wird es auch temporäre Schließungen geben. Dies ist bedauerlich, da viele von der Schließung betroffene Betriebe über gute Hygienekonzepte verfügen und die Einhaltung der AHAL-Regeln befolgt haben. Es ist das klare Ziel und der verabredete Plan, diese temporären Schließungen nur auf den November zu begrenzen. Auf Grund der beschlossenen Einschränkungen wird nun eine zielgerichtete außerordentliche und unbürokratische Wirtschaftshilfe bereitgestellt, die über die aktuell bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht.

Hierzu erklärt der Düsseldorfer SPD-Bundestagsabgeordnete und Wirtschaftspolitiker Andreas Rimkus:

„Es ist völlig klar, dass Bereiche wie Kultur, Veranstaltungen, Sport oder Gastronomie ein elementarer Teil des gesellschaftlichen Lebens und auch ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind.

Mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe wird die Regierung daher jetzt Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind, schnell, großzügig und unbürokratisch helfen. So bekommen Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten für den November 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erstattet. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe als einmalige Kostenpauschale ausgezahlt. Solo-Selbständige haben ein Wahlrecht: Sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz aus 2019 zugrunde legen. Auch den erst in 2020 gegründeten Betrieben, die jetzt von der temporären Schließung betroffen sind, wird geholfen. Sie können den Vergleich mit den Umsätzen des Monats Oktober 2020 heranziehen. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet. Diese Finanzhilfen werden insgesamt ein Volumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben.

Außerdem wird der KfW-Schnellkredit erweitert und für sehr kleine Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern geöffnet. Die maximale Höhe der einzelnen Liquiditätskredite beträgt 300.000 Euro, die Kredite werden mit 100%  durch den Bund verbürgt.

Gleichzeitig werden bereits bestehende Hilfen für hauptbetroffene Wirtschaftsbereiche über den Jahreswechsel hinaus verlängert und die Konditionen verbessert. Dies betrifft die Überbrückungshilfe III. Insbesondere die Bedürfnisse der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie der Solo-Selbstständigen müssen über das laufende Jahr hinaus in den Blick genommen werden. Dabei wird auch die Frage einer fortlaufenden monatlichen Betriebskostenpauschale für diese besonders betroffenen Branchen und Unternehmen diskutiert werden müssen.“

 

Ein Beispiel für die Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe:

Eine Gaststätte hatte im November 2019 Umsätze in Höhe von 100.000 Euro und muss nun im November 2020 schließen. Der Erstattungsbetrag liegt also bei rund 75.000 Euro (75 Prozent des Umsatzes), abzüglich sonstiger Hilfen. Wenn die Beschäftigten während der Zeit der Schließung in Kurzarbeit sind und das Unternehmen durch das Kurzarbeitergeld in Höhe von 25.000 Euro für den Monat unterstützt wird, würde dieser Betrag verrechnet und es würden dementsprechend 50.000 Euro außerordentliche Wirtschaftshilfe ausbezahlt.

 

Neueste Informationen / Update vom 06.11.2020: 

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.

2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des
Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen
mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen und Selbstständige antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungsanordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

3. Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden
(www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen unter:
www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe